Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % oder den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos), Bl (blind) oder Gl (gehörlos) im Ausweis, können eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr erwerben. Damit können Sie – vergleichbar mit dem Deutschlandticket – mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Wer ein vorhandenes Nahverkehrsticket jedoch mit einem neu gekauften Fernverkehrsticket kombinieren möchte, steht im Verspätungsfall vor einem Problem.
Verpasst man z.B. den Fernverkehr, weil die S- oder Regionalbahn zu spät ist, liegt das in der eigenen Verantwortung, weil beide Tickets nichts miteinander zu tun haben. Ist der Fernverkehr verspätet und man verpasst den letzten Anschluss auf den Regionalverkehr, ist auch das im Normalfall Problem des Kunden, der sich zur Wahrung der Fahrgastrechte lieber eine durchgehende, aber dann teurere Fahrkarte gekauft hätte. Bei Schwerbehinderten mit Wertmarke ist die Deutsche Bahn in diesem Fall kulanter. Hier gelten die vorhandene Fahrberechtigung für den Nahverkehr und das Fernverkehrsticket wie eine Fahrkarte – mit allen Vorteilen bei den Fahrgastrechten bei einer Verspätung. Im Falle eines Falles reicht man beim Servicecenter Fahrgastrechte eine Kopie der Fahrberechtigung und das Fernverkehrsticket gemeinsam ein.
„Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Die Verordnung stellt für die Fahrgastrechte maßgeblich auf das Vorliegen einer „Durchgangsfahrkarte“ ab. Die Deutsche Bahn berücksichtigt diesen Nahverkehrsanteil bei der Anwendung der Fahrgastrechte als Teil der gesamten Reisekette. Dadurch wird sichergestellt, dass Fahrgäste ihre gesetzlichen Fahrgastrechte nicht allein deshalb verlieren, weil ein Teil ihrer Reise aufgrund gesetzlicher Regelungen unentgeltlich erfolgt. Diese Handhabung steht im Einklang mit dem Schutzzweck der europäischen Fahrgastrechtevorschriften, die auf den Schutz der gesamten Reiseverbindung abzielen“, erklärt eine Sprecherin der Deutsche Bahn den Hintergrund der Regelung.
In diesem Punkt handelt die Deutsche Bahn deutlich kundenfreundlicher als andere Bahnen. Die ÖBB aus Österreich zum Beispiel lehnt es in einem uns vorliegenden Fall ab, eine bezahlte Fahrt mit ihrem Nachtzug und die unentgeltliche Weiterreise in Deutschland mit der Fahrberechtigung als „Durchgangsfahrkarte“ zu sehen. Die sich durch den verpassten Anschluss ergebende Verspätung oder gar der Wunsch, die Reise abzubrechen und zurückzufahren, wurde deshalb abgelehnt. Gerade bei Schwerbehinderten, die es im Alltag sicher nicht immer leicht haben, ist die Regelung bei der Deutsche Bahn deshalb vorbildlich.
(SMC)

